EUROPÄISCHES PARLAMENT

1999

 

2004

Sitzungsdokument

ENDGÜLTIG

A5-0043/2001

 

6. Februar 2001

***II

EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG

betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

(9512/1/2000 – C5‑0520/2000 – 1997/0359(COD))

Ausschuss für Recht und Binnenmarkt

Berichterstatter: Enrico Boselli


 

 

Erklärung der benutzten Zeichen

        *      Verfahren der Konsultation
Mehrheit der abgegebenen Stimmen

     **I      Verfahren der Zusammenarbeit (erste Lesung)
Mehrheit der abgegebenen Stimmen

   **II      Verfahren der Zusammenarbeit (zweite Lesung)
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen Standpunkts
Absolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts

    ***      Verfahren der Zustimmung
Absolute Mehrheit der Mitglieder außer in den Fällen, die in Artikel 105, 107, 161 und 300 des EG-Vertrags und Artikel 7 des EU-Vertrags genannt sind

   ***I      Verfahren der Mitentscheidung (erste Lesung)
Mehrheit der abgegebenen Stimmen

***II      Verfahren der Mitentscheidung (zweite Lesung)
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen Standpunkts
Absolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts

***III      Verfahren der Mitentscheidung (dritte Lesung)
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des gemeinsamen Entwurfs

 

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)


INHALT

Seite

GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE.............................................................................................. 4

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG...................................................... 5

BEGRÜNDUNG....................................................................................................................... 15


GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE

Das Europäische Parlament hatte in seiner Sitzung vom {10-02-1999}10. Februar 1999 seinen Standpunkt in erster Lesung zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (KOM(1997) 628 – 1997/0359 (COD)) angenommen.

In der Sitzung vom {26-10-2000}26. Oktober 2000 gab die Präsidentin des Europäischen Parlaments bekannt, dass sie den Gemeinsamen Standpunkt erhalten und an den {JURI}Ausschuss für Recht und Binnenmarkt überwiesen hat (9512/1/2000 – C5-0520/2000).

Der Ausschuss hatte in seiner Sitzung vom {23-09-1999}23. September 1999 Enrico Boselli als Berichterstatter benannt.

Er prüfte den Gemeinsamen Standpunkt und den Entwurf einer Empfehlung für die zweite Lesung in seinen Sitzungen vom 8., 15., 24., 29. und 30. Januar sowie 5. Februar 2001.

In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den Entwurf einer legislativen Entschließung einstimmig an.

Bei der Abstimmung waren anwesend: Ana Palacio Vallelersundi, Vorsitzende; Willi Rothley, Rainer Wieland und Ward Beysen, stellvertretende Vorsitzende; Enrico Boselli, Berichterstatter; Maria Berger, Charlotte Cederschiöld, Brian Crowley, Jean-Maurice Dehousse, Willy C.E.H. De Clercq, Raina A. Mercedes Echerer, Francesco Fiori (in Vertretung von Antonio Tajani gemäß Art. 153 Abs. 2 der Geschäftsordnung), Janelly Fourtou, Geneviève Fraisse, Marie-Françoise Garaud, Evelyne Gebhardt, Robert Goodwill (in Vertretung von Bert Doorn gemäß Art. 153 Abs. 2 der Geschäftsordnung), Gerhard Hager, Malcolm Harbour, Roger Helmer (in Vertretung von Kurt Lechner gemäß Art. 153 Abs. 2 der Geschäftsordnung), The Lord Inglewood, Piia-Noora Kauppi (in Vertretung von Guido Viceconte gemäß Art. 153 Abs. 2 der Geschäftsordnung), Klaus-Heiner Lehne, Neil MacCormick, Toine Manders, Luís Marinho, Sérgio Marques, Véronique Mathieu, Hans-Peter Mayer, Arlene McCarthy, Manuel Medina Ortega, Angelika Niebler, Ria G.H.C. Oomen-Ruijten, Imelda Mary Read, Astrid Thors, Gary Titley, Feleknas Uca, Diana Wallis, Joachim Wuermeling, Matti Wuori und Stefano Zappalà.

Die Empfehlung für die zweite Lesung wurde am 6. Februar 2001 eingereicht.

Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen zum Gemeinsamen Standpunkt wird im Entwurf der Tagesordnung für die Tagung angegeben, auf der die Empfehlung geprüft wird.


ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (9512/1/2000 – C5‑0520/2000 – 1997/0359(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (9512/1/2000 – C5‑0520/2000),

    unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag[2] der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1997) 628),

    in Kenntnis der Änderungen an dem Vorschlag der Kommission (KOM(1999) 250)[3],

    gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

    gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt für die zweite Lesung (A5‑0043/2001),

1.   ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

2.   beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Gemeinsamer Standpunkt des Rates

 

Abänderungen des Parlaments

(Änderungsantrag 1)

Erwägung 17

Insbesondere aufgrund der durch die Digitaltechnik bedingten Erfordernisse muss sichergestellt werden, dass die Verwertungsgesellschaften im Hinblick auf die Beachtung der Wettbewerbsregeln ihre Tätigkeit stärker rationalisieren und für mehr Transparenz sorgen

Insbesondere aufgrund der durch die Digitaltechnik bedingten Erfordernisse muss sichergestellt werden, dass die Verwertungsgesellschaften im Hinblick auf die Beachtung der Wettbewerbsregeln ihre Tätigkeit stark rationalisieren und für angemessene Transparenz sorgen.

Begründung:

Der Änderungsantrag spricht für sich.

 

(Änderungsantrag 2)

Erwägung 39

Bei der Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung für Privatkopien sollten die Mitgliedstaaten die technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, insbesondere in Bezug auf die digitale Privatkopie und auf Vergütungssysteme, gebührend berücksichtigen, wenn wirksame technische Schutzmaßnahmen verfügbar sind. Entsprechende Ausnahmen oder Beschränkungen sollten weder den Einsatz technischer Maßnahmen noch deren Durchsetzung im Falle einer Umgehung dieser Maßnahmen behindern

Bei der Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung für Privatkopien sollten die Mitgliedstaaten die technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, insbesondere in Bezug auf die digitale Privatkopie und auf Vergütungssysteme, gebührend berücksichtigen, wenn wirksame technische Schutzmaßnahmen verfügbar sind. Für Erzeugnisse, für die technologische Maßnahmen gemäß Artikel 6 gelten, sollte kein Vergütungssystem vorgesehen werden. Ausnahmen oder Beschränkungen sollten weder den Einsatz technischer Maßnahmen noch deren Durchsetzung im Falle einer Umgehung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 6 behindern.

Begründung:

Der Verbraucher darf nicht mit der Zahlung von Abgaben auf Ausrüstungsgegenständen oder Aufnahmegeräten belastet werden, wenn technische Maßnahmen ihn an der Herstellung von Privatkopien hindern oder die direkte Zahlung an die Rechtsinhaber ermöglichen.</AmJust>

(Änderungsantrag 3)

Erwägung 52a (neu)

 

Der Schutz technischer Maßnahmen sollte ein sicheres Umfeld gewährleisten für die Erbringung interaktiver Dienste auf Abruf in der Weise, dass Mitgliedern der Öffentlichkeit Werke und andere Schutzgegenstände von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Werden entsprechende Dienste auf der Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen erbracht, findet der erste und zweite Unterabsatz von Artikel 6 Absatz 4 keine Anwendung. Sonstige Formen nicht-interaktiver Online-Nutzungen verbleiben im Anwendungsbereich dieser Vorschriften;

Begründung:

Dieser Änderungsantrag spricht für sich.

 

(Änderungsantrag 4)

Erwägung 58

Insbesondere in der digitalen Technik können die Dienste von Vermittlern immer stärker von Dritten für Rechtsverstöße genutzt werden. Oftmals sind diese Vermittler selbst am besten in der Lage, diesen Verstößen ein Ende zu setzen. Daher sollten die Rechtsinhaber – unbeschadet anderer zur Verfügung stehender Sanktionen und Rechtsbehelfe – die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler zu beantragen, der die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk oder einen anderen Schutzgegenstand in einem Netz überträgt. Diese Möglichkeit sollte auch dann bestehen, wenn die Handlungen des Vermittlers nach Artikel 5 freigestellt sind. Die Bedingungen und Modalitäten für eine derartige gerichtliche Anordnung sollten im nationalen Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden.

Insbesondere in der digitalen Technik können die Dienste von Vermittlern immer stärker von Dritten für Rechtsverstöße genutzt werden. Oftmals sind diese Vermittler selbst am besten in der Lage, diesen Verstößen ein Ende zu setzen. Daher sollten die Rechtsinhaber – unbeschadet anderer zur Verfügung stehender Sanktionen und Rechtsbehelfe – die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler zu beantragen, dessen Dienste von einem Dritten zur Ausführung einer Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk oder einen anderen Schutzgegenstand in einem Netz benutzt werden. Diese Möglichkeit sollte auch dann bestehen, wenn die Handlungen des Vermittlers nach Artikel 5 freigestellt sind. Die Bedingungen und Modalitäten für eine derartige gerichtliche Anordnung sollten im nationalen Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden. Eine derartige Unterlassungsanordnung muss allerdings spezifisch, angemessen und umsetzbar sein und darf sich nur auf Rechtsverletzungen beziehen, deretwegen sie beantragt worden ist; ferner muss sie die Grundsätze der Freizügigkeit für Waren und Dienstleistungen und den Grundsatz der Meinungsfreiheit berücksichtigen.

 

Begründung:

Mit dem Änderungsantrag wird der Erwägungsgrund an den entsprechenden Artikel und an die Richtlinie über den elektronischen Handel angepasst. Unterlassungsanordnungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 müssen immer spezifisch sein. Der Artikel sollte nicht so ausgelegt werden, dass er die Auflage allgemeiner Überwachungs- und Filtererfordernisse in Bezug auf die Diensteanbieter und die Zwischenstellen ermöglicht, was im Widerspruch zu Artikel 15 der Richtlinie über elektronischen Handel stehen würde.

 

(Änderungsantrag 5)

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b)

b)  in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern zum privaten Gebrauch durch eine natürliche Person für nicht kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden;

b) in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden;

 

Begründung:

Dieser Änderungsantrag spricht für sich.

 

(Änderungsantrag 6)

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a)

a)         für die Nutzung ausschließlich zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, wann immer dies möglich ist, angegeben wird und soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist;

a)         für die Nutzung ausschließlich zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, sofern die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, außer in Fällen, in denen dies nachweisbar nicht möglich ist, angegeben wird und soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist;

 

Begründung:

Dieser Änderungsantrag spricht für sich.

(Änderungsantrag 7)

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c)

c)         für die Vervielfältigung durch die Presse, die öffentliche Wiedergabe oder die Zugänglichmachung von veröffentlichten Artikeln zu Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur oder von gesendeten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen dieser Art, sofern eine solche Nutzung nicht ausdrücklich vorbehalten ist und sofern die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird, oder die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird, wann immer dies möglich ist;

c)         für die Vervielfältigung durch die Presse, die öffentliche Wiedergabe oder die Zugänglichmachung von veröffentlichten Artikeln zu Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur oder von gesendeten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen dieser Art, sofern eine solche Nutzung nicht ausdrücklich vorbehalten ist und sofern die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird, oder die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse, soweit es der Informationszweck rechtfertigt und sofern – außer in Fällen, in denen dies nachweisbar nicht möglich ist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird;

 

Begründung:

Dieser Änderungsantrag spricht für sich.

 

(Änderungsantrag 8)

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d)

d)         für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen, sofern sie ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird, wann immer dies möglich ist, und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist;

d)         für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen, sofern sie ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern – außer in Fällen, in denen dies nachweisbar nicht möglich ist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist;

 

Begründung:

Dieser Änderungsantrag spricht für sich.

 

(Änderungsantrag 9)

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe f)

f)          für die Nutzung von politischen Reden oder von Auszügen aus öffentlichen Vorträgen oder ähnlichen Werken oder Schutzgegenständen, soweit der Informationszweck dies rechtfertigt und sofern die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird, wann immer dies möglich ist;

f)          für die Nutzung von politischen Reden oder von Auszügen aus öffentlichen Vorträgen oder ähnlichen Werken oder Schutzgegenständen, soweit der Informationszweck dies rechtfertigt und sofern – außer in Fällen, in denen dies nachweisbar nicht möglich ist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird;

 

Begründung:

Dieser Änderungsantrag spricht für sich

Änderungsantrag 10)

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe j)

j) für die Nutzung zum Zwecke der Werbung für die öffentliche Ausstellung oder den öffent­lichen Verkauf von künstlerischen Werken in dem zur Förderung der betreffenden Veranstal­tung erforderlichen Ausmaß;

j) für die Nutzung zum Zwecke der Werbung für die öffentliche Ausstellung oder den öffent­lichen Verkauf von künstlerischen Werken in dem zur Förderung der betreffenden Veranstal­tung erforderlichen Ausmaß unter Ausschluss jeglicher anderer kommerzieller Nutzung;

 

Begründung:

Dieser Änderungsantrag spricht für sich.

(Änderungsantrag 11)

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe q (neu)

 

q) für das Innehaben und die Einräumung an Dritte von Nutzungsrechten der Sendeunternehmen, durch – wenn notwendig – angemessene rechtliche Instrumente, wie eine streng beschränkte, nicht freiwillige Lizenz oder Rechtsvermutung, an eigenen Archivproduktionen oder Archivauftragsproduktionen, die sie unter eigener herausgeberischer Kontrolle in Auftrag gegeben haben, zur Verwendung für neue Sendungen oder von Abrufdiensten, wobei der Fernseh- oder Radioproduzent, sofern erforderlich, eine angemessene Vergütung an Autoren, ausübenden Künstlern oder anderen Rechteinhabern, die zur Produktion beigetragen haben, entrichtet.

 

Begründung:

<Der Änderungsantrag stellt eine vereinfachte Form eines bereits vom Parlament in erster Lesung angenommenen Änderungsantrages dar. Es ist abzusehen, dass sich vertragliche Vereinbarungen in diesem Bereich als unmöglich oder unzulänglich erweisen. Europäische Sendeunternehmen unterhalten jedoch umfangreiche Archive ihrer bisherigen Radio- und Fernsehproduktionen, die bis zu dem allerersten Sendeanfang zurückreichen. Diese Archive bilden eine einzigartige Aufzeichnung des politischen, sozialen und kulturellen Lebens eines Landes. Deshalb sind sie der Öffentlichkeit mit den neuen Möglichkeiten audio-visueller Kommunikation zugänglich zu machen.

 


 

Änderungsantrag 12)

Artikel 5 Absatz 5a (neu)

 

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Einführung neuer oder die Veränderung bestehender Systeme zur Regelung des gerechten Ausgleichs, so informiert er die Kommission. Diese prüft die beabsichtigte Maßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und richtet eine Empfehlung an den entsprechenden Mitgliedstaat.

 

Begründung:

Der Änderungsantrag spricht für sich.

(Änderungsantrag 13)

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2

Ein Mitgliedstaat kann derartige Maßnahmen auch in Bezug auf den Begünstigten einer Ausnahme oder Beschränkung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) treffen, sofern die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nicht bereits durch die Rechtsinhaber in dem für die Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung erforderlichen Maße gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 5 ermöglicht worden ist; der Rechtsinhaber kann dadurch nicht gehindert werden, geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Zahl der Vervielfältigungen gemäß diesen Bestimmungen zu ergreifen.

Ein Mitgliedstaat kann derartige Maßnahmen auch in Bezug auf den Begünstigten einer Ausnahme oder Beschränkung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) treffen, sofern die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nicht bereits durch die Rechtsinhaber in dem für die Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung erforderlichen Maße gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 5 ermöglicht worden ist; der Rechtsinhaber kann dadurch nicht gehindert werden, geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Zahl der Vervielfältigungen gemäß diesen Bestimmungen zu ergreifen.

 

 

Ein Mitgliedstaat muss solche Maßnahmen treffen, soweit ein gerechter Ausgleich für die Kopie (Art. 5 Abs.2 Buchstabe b) verlangt wird.

 

Begründung:

Wenn die Mitgliedstaaten die Verbraucher verpflichten, eine Abgabe auf Geräte oder Datenträger für Kopien zu entrichten (Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b), müssen die Mitgliedstaaten auch dafür Sorge tragen, dass die Verbraucher diese Kopien tatsächlich ziehen können. Sonst bezahlt der Verbraucher für Kopien, die er wegen der technischen Schutzvorrichtungen gar nicht anfertigen kann.

(Änderungsantrag 14)

Artikel 12 Absatz 4

(4)       Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

(4)       Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)         Durchführung von Konsultationen zu allen mit der Anwendung dieser Richtlinie zusammenhängenden Fragen;

a)         Durchführung von Konsultationen zu allen mit der Anwendung dieser Richtlinie zusammenhängenden Fragen;

 

aa)       Prüfung der Auswirkungen der Richtlinie auf den Binnenmarkt und Benennung etwaiger Schwierigkeiten;

b)         Erleichterung des Informationsaustauschs über einschlägige Entwicklungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie über die einschlägigen wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und technischen Entwicklungen;

b)         Erleichterung des Informationsaustauschs über einschlägige Entwicklungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie über die einschlägigen wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und technischen Entwicklungen;

c)         Wahrnehmung der Funktion eines Forums zur Bewertung des digitalen Markts für Werke und andere Gegenstände; einschließlich Privatkopien und der Verwendung technischer Maßnahmen.

c)         Wahrnehmung der Funktion eines Forums zur Bewertung des digitalen Markts für Werke und andere Gegenstände; einschließlich Privatkopien und der Verwendung technischer Maßnahmen.

 

Begründung:

Dieser Änderungsantrag spricht für sich.

(Änderungsantrag 15)

Artikel 13 Absatz 1 erster Unterabsatz

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem ............ * nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unver­züglich in Kenntnis.

_________

* Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem ............ * nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unver­züglich in Kenntnis.

_________

* 18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

 

Begründung:

Um die Anpassung der Richtlinie an die unvermeidlichen technologischen Veränderungen zu ermöglichen, muss der Durchführungszeitraum von 24 auf 18 Monate verkürzt werden, wobei das gleiche Verfahren angewandt wird, das in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vorgesehen ist

 

 


BEGRÜNDUNG

 

1.        Die Kommission hat am 10. Dezember 1997 den Vorschlag für eine Richtlinie[4] gemäß Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angenommen. Am 21. Januar 1998 wurde der Vorschlag dem Europäi­schen Parlament vorgelegt. Das Europäische Parlament hat am 10. Februar 1999 eine legislative Entschließung angenommen, in der es Abänderungen am Text der Kommission vorschlägt[5]. Die Kommission hat am 21. Mai 1999 einen geänderten Vorschlag[6] angenommen, in den sie die in erster Lesung angenommenen Abänderungen zum Teil und stellenweise vollständig übernommen hat. Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt[7] am 28. September 2000 fest­gelegt und dem Europäischen Parlament am 26. Oktober 2000 übermittelt.

 

2.        In erster Lesung hat das Europäische Parlament 56 der vorgeschlagenen Abänderungen angenommen. 37 davon wurden in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen, manche vollständig und manche nur teilweise, wie etwa jene in Bezug auf die Einführung des vom Europäischen Parlament in erster Lesung vorgeschlagenen und ausgearbeiteten Grundsatzes der "angemessenen Vergütung".

 

3.        Ziel der Richtlinie ist die Gewährleistung eines Binnenmarkts im Bereich der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte mit besonderem Schwerpunkt auf den (online oder auf festen Datenträgern angebotenen) Erzeugnissen und Dienstleistungen der Informationsgesellschaft. Mit der Richtlinie soll auch ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der den neuen Herausforderungen der Technologie gewachsen ist.

 

4.        Die Richtlinie ist von grundlegender Bedeutung für den Bereich der Urheberrechte in der Informationsgesellschaft, der in Europa bislang weder geregelt noch vereinheitlicht ist. 1996 hat die Internationale Gemeinschaft unter der Schirmherrschaft der WIPO (Weltorganisation für geisti­ges Eigentum) zwei Verträge ausgearbeitet, einen über die Urheberrechte und einen über Darbietungen und Tonträger. Damit diese Verträge in Kraft treten können, müssen sie von 30 Staaten ratifiziert werden. Die Europäische Union allein vereint bereits 42, angesichts der Vereinbarungen, die sie an die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EFTA-Länder), an die mittel- und osteuropäischen Länder (MOEL) sowie an andere Länder, mit denen sie Partnerschaftsabkommen geschlossen hat, binden. Die Annahme der Richtlinie ist unabdingbar, da sie die notwendige Rechtsgrundlage darstellt, die der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten die Ratifizierung dieser Verträge ermöglicht.

 

5.        Die Richtlinie über die Urheberrechte muss einerseits den großen europäischen Reichtum bzw. den Reichtum im Zusammenhang mit der Kreativität schützen, die in Europa eine bedeutende Tradition hat und geschützt werden muss, und andrerseits die von der Informationsgesellschaft ausgehende Entwicklung im neuen digitalen Bereich fördern. In diesem Prozess können und müssen die Kreativität und die europäischen Inhalte aus der Entwicklung der Informationsgesellschaft und aus den fortschrittlichen Technologien wie WAP (Wireless Application Protocol), UMTS (Universal Mobile Telephone System), Breitbandsystemen, interaktivem Fernsehen und der wachsenden Konvergenz zwischen digitalen und satellitengestützten Netzen Nutzen ziehen, die die neue Grenze für die Verbreitung auf globaler Ebene darstellen. Mit der vorliegenden Richtlinie soll der Rechtsrahmen für Urheberrechte und die verwandten Schutzrechte in Europa vereinheitlicht werden, ohne das heikle Gleichgewicht zwischen den oft unterschiedlichen Interessen zu stören, wie es in Amerika bereits mit der Verabschiedung des Digital Millennium Copyright Act erfolgt ist. Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Vereinigten Staaten mit diesen frühzeitig angenommenen Rechtsvorschriften nicht nur der Verpflichtung zur Umsetzung des WIPO-Vertrags nachgekommen sind, sondern auch für ihre Industrie in den Bereichen Kreativität, neue Technologien und digitale Medien die notwendigen Voraussetzungen hinsichtlich Rechtssicherheit und der daraus folgenden wirtschaftlichen Stabilität geschaffen haben, weshalb die Marktteilnehmer in Übersee derzeit einen Vorteil haben und die Anbieter in Europa benachteiligt sind.

 

6.        Aufgrund der weiteren und schnelleren Verbreitung und Zugänglichkeit der Inhalte durch die neuen digitalen Übertragungstechnologien entsteht der Eindruck, dass die Entfernungen zwischen Personen und die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit diesen Distanzen in dem "globalen Dorf", wie es Marshall McLuhan nennt, nicht mehr existieren. Einer der größten Theoretiker der Informationsgesellschaft, Nicholas Negroponte, analysiert die Auswirkungen des "globalen Dorfs" sehr treffend; für unsere Zwecke können sie folgendermaßen zusammengefasst werden: 1) Möglichkeit der Entwicklung lokaler Kulturen dank digitaler interaktiver Informationstechniken (jeder Nutzer von Information wird auch Lieferant von Information); 2) die Kontrolle über die Informationen im digitalen und interaktiven Bereich wird sehr viel schwieriger, weil es im Gegensatz zur Ära der analog übermittelten Informationen keine strenge Unterscheidung zwischen Lieferanten und Nutzern von Informationen gibt; die Richtlinie muss diesen Grundsätzen Rechnung tragen; 3) die Schwierigkeit in Bezug auf die Kontrolle beschränkt sich nicht auf die politische Ebene, sondern schlägt sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht nieder; die großen Gesellschaften, die heute die Weltwirtschaft zu einem großen Teil bestimmen, werden nicht länger die einzigen sein, die multinationale Dimensionen erreichen, weil viele kleine Firmen, auch wenn sie nur zwei oder drei Mitarbeiter haben, über Internet Zugang zum Weltmarkt haben können. Das war früher nicht möglich.

 

Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich die Informationsgesellschaft in den letzten drei Jahren weiterentwickelt hat, so dass immer fortschrittlichere Lösungen gefunden werden, die 1997, als die Kommission ihren Vorschlag für eine Richtlinie ausgearbeitet hat, noch kaum vorstellbar waren. Die Zugangsmöglichkeiten zu auf digitalen Plattformen mit größerer Verbreitung (WAP, digitale Frequenzen) bereitgestellten Inhalten haben sich vervielfacht, ebenso wie nunmehr die Zugangssysteme zu immer schnelleren und wirtschaftlicheren Netzen (ADSL, CTV) auch für den Durchschnittsnutzer verfügbar sind. Ferner hat die Forschung neue konsensuale Lösungen gefunden, die für die Elektronik mit Massenverbreitung angewandt werden können, um den Einsatz der digitalen Technologien im Hinblick auf den Schutz der Rechte sicherer zu gestalten. Es gibt bereits, wenn auch auf experimenteller Ebene, Systeme zur Verhinderung der Verwendung illegal kopierter DVD oder zur Einschränkung der Nutzung von illegal aus dem Netz geladenen Audio- und Videodateien. Der technologische Fortschritt war auch ausschlaggebend für eine Änderung der sozialen und professionellen Gewohnheiten, da die Kommunikation dank E-Mail, Worldwide Web und digitalen Mobiltelefonen, deren Benutzer immer und überall erreichbar sind, immer schneller und effizienter wird. Folglich sind die Inhalte leichter zugänglich und schneller zu übermitteln. Es ist wünschenswert, dass die Annahme der Richtlinie so schnell wie möglich erfolgt, um zu verhindern, dass sie bereits vorzeitig schon wieder überholt ist.

 

7.        Die wichtigsten in der Richtlinie  vorgesehenen Bestimmungen umfassen: Vervielfältigungsrecht (Artikel 2), Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zu­gänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände (Artikel 3), Verbreitungsrecht (Artikel 4), Ausnahmen und Beschränkungen (Artikel 5), private Vervielfältigung (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b), technische Schutzmaßnahmen (Artikel 6), Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte (Artikel 7).

 

8.        In Bezug auf das Vervielfältigungsrecht stellt der Gemeinsame Standpunkt einen Rechtsrahmen sowohl für die Urheber als auch für die Inhaber verwandter Schutzrechte bzw. ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Rundfunkanstalten, aber auch für die Elektronikindustrie, die Verbraucher, die akademischen Kreise, die Behinderten usw. dar.

 

9.        Was das Recht der öffentlichen Wiedergabe anbelangt, so ist der vom Rat ausgearbeitete Text annehmbar und ausgewogen. Es wird nämlich ausschließlich den Urhebern sowie den Künstlern, Interpreten, Herstellern von Tonträgern und audiovisuellen Werken und Rundfunkanstalten überlassen, ob sie die Verbreitung ihrer Werke  in der Öffentlichkeit über drahtgebundene oder drahtlose Technologien, die den Nutzern von dem Ort und zu dem Zeitpunkt ihrer Wahl Zugang bieten, genehmigen oder verbieten.

 

10.    Was das Verbreitungsrecht betrifft, so legt der Rat in Artikel 4 fest, dass den Rechtsinhabern das ausschließliche Recht für die Verbreitung innerhalb der Mitgliedsländer der Union zusteht. Der Erwägungsgrund 28 wurde im Gemeinsamen Standpunkt umformuliert, um die Beziehung zwischen dieser Richtlinie und einigen Grundsätzen im Zusammenhang mit der Verbreitung zu klären, die in der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 über das Recht der Vermietung, das Recht auf Verleih und einige Rechte im Zusammenhang mit dem Urheberrecht im Bereich des geistigen Eigentums[8] vorgesehen sind.

 

11.    In dem Gemeinsamen Standpunkt wurde die Liste der Ausnahmen von 8 – im ursprünglichen Kommissionsvorschlag, einschließlich der technischen Vervielfältigung – auf 20 erweitert. Die große Zahl der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen lässt an der Erreichung des letztendlichen Ziels dieser Rechtsvorschrift zweifeln, die nicht nur einen rechtlichen Bezugsrahmen schaffen, sondern auch das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte vereinheitlichen muss. Es ist unbedingt klarzustellen, dass die Liste der Ausnahmen erschöpfend ist und es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, ob sie sie zur Anwendung bringen oder nicht. Diese Bestimmung wurde von den Befürwortern einer verbindlichen Liste von Ausnahmen kritisiert, die sie angesichts der Grundsätze der Vereinheitlichung durch die Richtlinie vorgezogen hätten. Und es ist tatsächlich einzuräumen, dass eine verbindliche Liste Unterschiede in der Gesetzgebung verhindern und eine größere Vereinheitlichung dieses Bereichs auf europäischer Ebene fördern würde. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass gerade in diesem Bereich erhebliche gesetzgeberische Unterschiede bestehen (wie beispielsweise die Besteuerung der privaten Vervielfältigung, für die in den europäischen Staaten sehr unterschiedliche Sätze zur Anwendung gelangen und die im Vereinigten Königreich gar nicht existiert), die sich aus der Notwendigkeit ergeben, die kulturellen und juristischen Traditionen aller Mitgliedstaaten zu achten. Aus diesem Grund müssen die Einschränkung in Artikel 5 Absatz 3 weiterhin auf freiwilliger Basis erfolgen, wenn sie Akzeptanz finden sollen. Dies ist ein notwendiger Kompromiss zwischen der notwendigen Vereinheitlichung und der Achtung der genannten kulturellen und juristischen Traditionen aller Mitgliedstaaten. Der Grundsatz der Vereinheitlichung, dessen Konzept die Erreichung der Kohärenz zwischen dem abgeleiteten Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsordnungen umfasst, um die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes zu sichern (siehe Erwägungsgrund 32), findet in dieser Bestimmung Anwendung. Es wird den Staaten jedoch kraft dieser Richtlinie nicht die Möglichkeit gewährt, neue Ausnahmen zusätzlich zu den explizit in der Liste zur Verringerung der gesetzgeberischen Unterschiede aufgeführten aufzunehmen (Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe n). Die Auslegung der Liste von Ausnahmen ist im Großen und Ganzen annehmbar. Es ist jedoch eine Änderung in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe j über die Nutzung zum Zwecke der Werbung für die öffentliche Ausstellung oder den öffentlichen Verkauf von Kunstwerken aufzunehmen. Hier sollte explizit klargestellt werden, dass die kommerzielle Nutzung von Reproduktionen von in Informationsmaterialien wie Broschüren veröffentlichten Werken ausgeschlossen ist.

 

12.    Was die private Vervielfältigung anbelangt, so ist aus der derzeitigen Formulierung der Geist der Ausnahme in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b klar ersichtlich, dem zufolge die private Vervielfältigung erlaubt ist, sofern sie zur privaten Verwendung durch eine natürliche Person und zu nicht-kommerziellen Zwecken erfolgt. Es sollte explizit angeführt werden, dass sie weder direkt noch indirekt für kommerzielle Zwecke eingesetzt werden dürfen, um Unsicherheiten bei der Auslegungen zu vermeiden.

 

13.    Die Formulierung von Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 4 ist unklar und lässt Zweifel und Unklarheiten hinsichtlich ihrer Auslegung entstehen. Für das vollständige Verständnis der in diesem Absatz festgelegten Bestimmung müsste der genannte Artikel gemeinsam mit Artikel 3 Absatz 2 und Erwägungsgrund 25 gelesen werden, in denen das Konzept des Rechts der öffentlichen Wiedergabe von Werken mittels interaktiver Übertragungsmethoden erläutert wird. In Bezug auf den objektiven Geltungsbereich ist nicht klar, ob die genannte Vorschrift nur für Dienste auf Abruf oder auch für alle anderen Online-Dienste gilt. Ein entsprechender Erwägungsgrund im Begründungsteil der Richtlinie könnte jede mögliche Unklarheit hinsichtlich der Auslegung ausräumen. So wäre eine genauere Erläuterung möglich, die notwendig ist, um den Anwendungsbereich von Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 4 festzulegen, der die Entwicklung von Online-Diensten und Modellen von Online-Wirtschaftsbeziehungen ermöglichen muss, die auf den interaktiven Bereich der Bereitstellung auf Abruf beschränkt sind, für den die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 nicht gelten.

 

14.    Die Informationsgesellschaft befindet sich in ständigem Wandel, und ihre weiteren Entwicklungen sind noch nicht vorhersehbar. Um die Anpassung der Vorschriften an die unvermeidlichen technologischen Änderungen zu ermöglichen, muss der Umsetzungszeitraum gemäß dem gleichen Verfahren wie für die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr von 24 auf 18 Monate verringert werden. Eine Revision der Richtlinie nach zwei Jahren ist unbedingt erforderlich, um auf der Grundlage der Erfahrungen bei ihrer Umsetzung eventuelle Änderungen an dem Rechtstext vorzunehmen.

 

15.    Die Richtlinie über die Urheberrechte betrifft eine besondere Art von Werten, nämlich jene des geistigen Eigentums, die in einem "virtuellen" System wie Internet verbreitet werden. Die Besonderheit dieses Gegenstands erfordert umso dringender die Schaffung von Rechtssicherheit durch die Richtlinie, durch die eine sichere Entwicklung der im Netz bereitgestellten Werke geschützt und ermöglicht wird. Es wäre wünschenswert, dass die Annahme der Richtlinie über den Schutz der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte baldmöglichst erfolgt, auch um die Ratifizierung der WIPO-Verträge in der Europäischen Union zu gewährleisten.



[1] ABl. C 150 vom 28.5.1999, S. 154, S. 183.

[2] ABl. C 108 vom 7.4.1998, S. 6.

[3] ABl. C 180 vom 25.6.1999, S. 6.

[4] ABl. C 108 vom 7.4.1998, S. 6.

[5] ABl. C 150 vom 28.5.1999, S. 154, S. 183.

[6]   ABl. C 180 vom 25.6.1999, S. 6.

[7]   ABl. C 344 vom 1.12.2000, S. 1.

[8]  ABl. L 346 vom 27.11.1992, S. 61.